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Satzung des Bayernfanclub "Bierstüberl" § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Name des Vereins lautet auf: Bayernfanclub "Bierstüberl" Der Verein hat seinen Sitz in Weichering; Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Name des Vereins lautet auf: Bayernfanclub "Bierstüberl" Der Verein hat seinen Sitz in Weichering; Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck Der Bayernfanclub "Bierstüberl" ist ein gemeinnütziger Verein zur Pflege der Geselligkeit und um den FC Bayern München zu unterstützen. § 3 Eintragung Der Bayernfanclub "Bierstüberl" soll ins Vereinsregister eingetragen werden. § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der jedoch eine 2/3 Mehrheit erreicht werden muß. (3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 5 Vorstand (1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassier besteht. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandmitglieds ist zulässig. (3) Bei Ausgaben über 1.000 EUR bis 3.000 EUR ist der Vorstand nur gemeinsam vertretungsberechtigt, für höhere Einzelausgaben ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. § 6 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im März eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einladung hat schriftlich innerhalb einer 2 Wochenfrist vor Versammlungstermin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, c) den Ausschluß eines Mitglieds, d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens (2) Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht in der Satzung anders bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (3) Die Protokolierung der Beschlüße der Mitgliederversammlungen sowie der Vorstands- und Ausschußsitzungen hat in schriftlicher Weise durch den 1. bzw. 2. Schriftführer zu erfolgen. § 7 Beitragspflicht Die Mitglieder haben einen jährlich festgelegten Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung hat jährlich über die Höhe dieser Beiträge zu beschließen. § 8 Finanz/Geldangelegenheiten Der Vorstand bzw. die Vorstandschaft darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung keine Darlehen im Namen des Vereins aufnehmen. § 9 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins wird daß gesamte Vereinsvermögen einem ortsansäßigen sozial/wohltätigen Zweck gespendet. Über die genaue Aufteilung wird jedoch erst bei der Vereinsauflösung entschieden. Weichering, den 28.11.2004
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