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Satzung des Bayernfanclub "Bierstüberl"

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 Der Name des Vereins lautet auf: Bayernfanclub "Bierstüberl"

Der Verein hat seinen Sitz in Weichering; Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 Der Name des Vereins lautet auf: Bayernfanclub "Bierstüberl"

Der Verein hat seinen Sitz in Weichering; Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck

Der Bayernfanclub "Bierstüberl" ist ein gemeinnütziger Verein zur Pflege der Geselligkeit

und um den FC Bayern München zu unterstützen.

 

§ 3 Eintragung

Der Bayernfanclub "Bierstüberl" soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins

zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der

Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem

Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung.

Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären.

Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen

des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der jedoch

eine 2/3 Mehrheit erreicht werden muß.

(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

 

§ 5 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem 1. und 2.

Vorsitzenden sowie dem Kassier besteht. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung

für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer

Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandmitglieds ist zulässig.

(3) Bei Ausgaben über 1.000 EUR bis 3.000 EUR ist der Vorstand nur gemeinsam

vertretungsberechtigt, für höhere Einzelausgaben ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung

notwendig.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im März eines jeden

Geschäftsjahres statt. Die Einladung hat schriftlich innerhalb einer 2 Wochenfrist vor Versammlungstermin

zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

c) den Ausschluß eines Mitglieds,

d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

(2) Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht in der

Satzung anders bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Die Protokolierung der Beschlüße der Mitgliederversammlungen sowie der Vorstands- und

Ausschußsitzungen hat in schriftlicher Weise durch den 1. bzw. 2. Schriftführer zu erfolgen.

 

§ 7 Beitragspflicht

Die Mitglieder haben einen jährlich festgelegten Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung

hat jährlich über die Höhe dieser Beiträge zu beschließen.

 

§ 8 Finanz/Geldangelegenheiten

Der Vorstand bzw. die Vorstandschaft darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung

keine Darlehen im Namen des Vereins aufnehmen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird daß gesamte Vereinsvermögen einem ortsansäßigen

sozial/wohltätigen Zweck gespendet. Über die genaue Aufteilung wird jedoch erst bei der

Vereinsauflösung entschieden.

Weichering, den 28.11.2004